logo thomas zement

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Zement und Spezialbindemittel

Stand 01/2002

1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Für unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausnahmslos die nachfolgenden Bedingungen. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Einkaufsbedingungen oder sonstige AGB des Käufers sind für uns selbst dann unverbindlich, wenn wir Ihnen vor der Lieferung nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot/Vertragsgegenstand

1) Unsere Angebote sind für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Unseren Angeboten liegen unsere jeweils gültigen Preislisten sowie Sorten- und Lieferverzeichnisse zugrunde.
2) Wir liefern Zemente und Spezialbindemittel wie in unseren Sorten- und Lieferverzeichnissen - i. d. R. unter Bezugnahme auf die einschlägigen deutschen und europäischen Normen (wie z. B. DIN EN 197) sowie die bauaufsichtlichen Zulassungen - beschrieben. Eine Garantie kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden.
3) Für die richtige Auswahl der Zemente und Spezialbindemittel ist allein der Käufer verantwortlich. Sofern nicht ausdrücklich eine andere Zementsorte bestellt wird, ist Zement der Sorte CEM I 32,5 lose vereinbart.
4) Da die Arbeitsbedingungen und Anwendungsgebiete für unsere Zemente und Spezialbindemittel sehr unterschiedlich sind, können unsere Verarbeitungsanleitungen und technischen Informationen nur allgemeine Hinweise enthalten. Werden unsere Zemente/Spezialbindemittel für nicht in diesen Unterlagen genannte Arbeitsbedingungen und Anwendungsgebiete verwendet, empfehlen wir, vor der Verarbeitung eine anwendungstechnische Beratung einzuholen, soweit der Käufer nicht selbst über die erforderliche Sachkenntnis verfügt.
Die anwendungstechnischen Beratungen und Auskünfte in Wort und Schrift entsprechen unseren Kenntnissen und Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Zemente und Spezialbinde-mittel sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördliche Vorschriften bei der Verwendung unserer Zemente und Spezialbindemittel ist der Käufer verantwortlich.
5) Die von uns hergestellten Zemente und Spezialbindemittel sind nur eine beschränkte Zeit (Verbrauchsfrist) haltbar. Soweit die Verarbeitung erst nach Ablauf des auf den Lieferscheinen oder der Verpackung angegebenen Haltbarkeitsdatums erfolgt, sind die in unseren Sorten- und Lieferverzeichnissen beschrieben Produkteigenschaften nicht mehr oder nur in eingeschränktem Umfang vorhanden. In diesem Fall lehnen wir jede Gewährleistung ab.

3. Lieferung und Abnahme

1) Leistungsort ist unser Lieferwerk. Wir verfügen nicht über eigene Transportfahrzeuge, auf Verlangen übernehmen wir jedoch die Versendung an die vom Käufer angegebene Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch anstehenden Kosten. Der Käufer ist berechtigt, die vertraglich vereinbarte Liefermenge in Teilen abzurufen. Soweit die abgerufene Menge nicht auf einem Transportfahrzeug verladen werden kann, gilt die Ladung jedes Fahrzeugs als Teillieferung.
2) Sind Leistungszeiten vereinbart, gelten diese für den Zeitpunkt der Verladung in unserem Lieferwerk auf das Transportfahrzeug. Transportzeiten werden durch Witterungsverhältnisse, Verkehrsaufkommen und den Zustand der Transportwege (Baustellen, usw.) beeinflusst. Transportzeiten können deshalb nur unter Zugrundelegung gewöhnlichere Witterungs- und Verkehrsverhältnisse geschätzt werden und sind einer verbindlichen Vereinbarung nicht zugänglich. Soweit sich die geschätzte Transportzeit nicht aus den Auftragsunterlagen ergibt, werden wir diese auf Verlangen mitteilen.
Die Überschreitung vereinbarter Leistungszeiten berechtigt den Käufer nur zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
3) Bei Umständen, die uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verlängert sich die Lieferzeit für die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung; gleiches gilt für eine vom Käufer für die Leistungserbringung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß §§ 281 I, 323 I BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn wir uns mit der Leistung bereits in Verzug befinden. Vor Ablauf der verlängerten Lieferzeit/frist ist der Käufer weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt.
Wird ein vereinbarter Liefertermin auf Grund erschwerender Umstände um mehr als einen Monat überschritten, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten.
Der Käufer kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom Vertrag zurücktreten,
- wenn sein Leistungsinteresse infolge der Nichteinhaltung der Lieferzeit weggefallen ist,
- wenn wir die Leistungserbringung ernsthaft und endgültig ablehnen oder
- wenn sonstige besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den früheren Rücktritt rechtfertigen.
Erschwerende Umstände sind z. B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige, durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten und in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und vermeidbar waren.
4) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.
5) Soweit wir die Versendung übernommen haben, muss das Transportfahrzeug die vereinbarte Lieferstelle gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrweg voraus.
Die Entladestelle muss so eingerichtet sein, dass die Fahrzeuge ungehindert auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeit anfahren und zügig abladen können. Das Lager bzw. der Siloraum muss bei der Anlieferung betriebs- und aufnahmefähig sein und eine dazu bevollmächtigte Person - gegebenenfalls auch Entladepersonal - muss an der Entladestelle zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes bzw. des zu befüllenden Siloraumes, zur Unterzeichnung des Lieferscheins und gegebenenfalls zur Entladung bereitstehen.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, haftet der Käufer für alle entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Bei verweigerter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten hätten.
6) Im Falle der Abholung durch im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sorgen, dass
- die technische Ausstattung der Fahrzeuge der Verladetechnik des Lieferwerkes entspricht und
- die Abholung durch sachkundiges Personal entsprechend den Richtlinien des Lieferwerks erfolgt.
7) Bei Lieferung von losem Zement wird das Lieferwerk bei der Übergabe des Zements einen Lieferschein mit dem Zeichen der Überwachungsstelle aushändigen. Außerdem enthält der Lieferschein Angaben über Menge, Art, Festigkeitsklasse und gegebenenfalls Zusatzbezeichnung für Sonderzemente (z. B. NW/HS) sowie Tag und Stunde der Verladung, polizeiliches Kennzeichen oder Speditionsnr. des Fahrzeugs, Auftrag, Empfänger, Verbrauchsort und Käufer.
8) Bei der Lieferung von Zement in Papiersäcken sind die in der Norm vorgeschriebenen Angaben und Gütezeichen aufgedruckt. Farbe der Papiersäcke und Aufdruck geben Auskunft über die Festigkeitsklasse.
9) Die den Lieferschein unterzeichnende Person gilt als zur Abnahme und zur Bestätigung des Empfangs als bevollmächtigt. Mehrere Käufer bevollmächtigen einander, in allen verkaufsbetreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.
10) Soweit Baustellensilos durch uns vermittelt werden, gelten die durch Rundschreiben des Lieferwerks bekannt gegebenen Bedingungen

4. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung unserer Zemente und Spezialbindemittel geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware unsere Verladetechnik (z. B. Schüttgutverlader, Hubstapler, Verladeband u. ä.) verlässt. Beim Verbrauchsgüterkauf geht die Gefahr über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.

5. Gewährleistung

1) Wir gewährleisten, dass die Zemente und Spezialbindemittel den Beschreibungen in unseren Sorten- und Lieferverzeichnissen entsprechen, nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden. Für sonstige Zemente und Spezialbindemittel gelten jeweils besondere Vereinbarungen.
2) Die Gewährleistung setzt voraus, dass
a) der Käufer spätestens vor dem Entladen der Transportfahrzeuge die Übereinstimmung der Kennzeichnung der Lieferung mit der Bestellung überprüft und eine Abweichung unverzüglich schriftlich anzeigt;
b) der Käufer die Ware unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere erkennbare Mängel untersucht und dies unverzüglich schriftlich anzeigt;
c) uns eine ausreichend repräsentative Probe des beanstandeten Materials überlassen wird.
- Bei Zement und Spezialbindemitteln hat die Probenentnahme bei jeder Lieferung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges zu erfolgen, d. h. bei Lieferung durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge sofort nach Eintreffen am Bestimmungsort vor der Entladung, bei Abholung durch im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeuge sofort, nachdem der Zement unsere Verladetechnik verlassen hat.
- Die Probenentnahme muss bei losem Zement und Spezialbindemitteln wenigstens 5 kg betragen und repräsentativ sein. Bei verpacktem Zement bzw. Spezialbindemitteln muss sich die Probe aus Teilproben von 1–2 kg zusammensetzen, die zu einer Durchschnittsprobe von zirka 5 kg durch sorgfältiges Mischen zu vereinigen sind; die Teilproben müssen aus der Mitte der Sackfüllung von mindestens 5 bis dahin unversehrten Säcken entnommen sein. Bei größeren Lieferungen ist für je 250 t eine gesonderte Durchschnittsprobe zu nehmen.
- Die Proben des beanstandeten Materials sind unverzüglich luftdicht zu verschließen, aufzubewahren und durch folgende Angaben zu kennzeichnen: Lieferwerk, Datum und Uhrzeit der Anlieferung, Artikel, Festigkeitsklasse, gegebenenfalls Zusatzbezeichnung für Sonderbindemittel, Tag und Stunde der Probenentnahme, Ort und Art der Lagerung sowie die Nummer unseres Lieferscheins.
- Warenproben, bei denen die vorstehenden Bestimmungen nicht beachtet worden sind, können nicht anerkannt werden. In diesen Fällen ist bei der Beurteilung der gelieferten Ware von den Ergebnissen auszugehen, die das Lieferwerk selbst festgestellt hat.
d) Gewichtsbeanstandungen müssen innerhalb von 3 Tagen nach Gefahrübergang auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen schriftlich geltend gemacht werden. Im Übrigen gilt das an der Versandstelle festgestellte Gewicht. Das Produktgewicht von Sackware ist in der jeweils gültigen Preisliste festgelegt.
Für Unter- oder Überlieferungen haften wir nicht, wenn der Käufer statt nach den in unserer Preisliste enthalten Angabeeinheiten nach einer anderen Mengen- oder Maßeinheit bestellt hat.
3) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer oder die nach Ziffer 3. 9) als bevollmächtigt geltende Person unsere Zemente und Sonderbindemittel mit Zusätzen oder Zementen und Sonderbindemitteln anderer Lieferanten vermengt oder sonst verändert, vermengen oder verändern lässt oder verzögert abnimmt.
4) Die Rüge bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Fahrer der Lieferfahrzeuge, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme einer Mängelanzeige nicht befugt. In der Mängelanzeige sind unser Lieferwerk und Lieferscheinnummer sowie die Art des Mangels anzugeben.
5) Verbraucher haben offensichtliche Mängel binnen einer zweiwöchigen Frist zu rügen, die mit der Übergabe der Ware beginnt. Werden die Mängel erst später offensichtlich, beginnt die Frist mit diesem Zeitpunkt.
Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gelten unsere Zemente und Sonderbindemittel als vertragsgemäß.
6) Beanstandete Ware oder als mangelhaft erkennbare Ware darf nicht weiterverarbeitet werden.
7) Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge ersetzen wir die mangelhafte Ware durch mangelfreie Ware. Erfolgt die Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Soweit dem Käufer nach dem Gesetz ein Schadensersatzanspruch wegen der Mangelhaftigkeit zusteht, gilt Ziffer 6.
8) Bei Verträgen mit Unternehmern, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verjähren die Mängelansprüche in zwei Jahren ab Gefahrübergang, soweit uns kein Vorsatz zur Last fällt. Die Verjährung tritt auch ein, wenn die Verbrauchsfrist für das jeweilige Produkt abgelaufen ist.

6. Haftung

1) Eine gesetzliche oder vertragliche Haftung ist der Höhe nach stets auf den Ersatz eines typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt.
2) Für die Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur, wenn die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3) Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht, wenn die Verletzung lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht; dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7. Eigentumsvorbehalt

1) Die von uns gelieferten Zemente und Spezialbindemittel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
2) Eine etwaige Verarbeitung unserer Zemente und Spezialbindemittel zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sachen zum Wert unserer Zemente und Spezialbindemittel ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren.
3) Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Zemente und Spezialbindemittel mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt sein Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Zemente und Spezialbindemittel zum Wert der anderen Sachen. Er verpflichtet sich, die neue Sache unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unserer Zemente und Spezialbindemittel oder der aus ihm hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.
4) Der Käufer tritt uns zur Sicherung unserer bestehenden und künftigen Forderungen alle, auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Zemente und Spezialbindemittel mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Zemente und Spezialbindemittel mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.
Für den Fall, dass der Käufer unserer Zemente und Spezialbindemittel zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unseren Zementen und Spezialbindemitteln hergestellten neuen Sachen verkauft oder unsere Zemente und Spezialbindemittel mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns hiermit zur Sicherung unserer bestehenden und künftigen Ansprüche diese Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Zement und Spezialbindemittel mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Der Käufer wird ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs für uns einzuziehen. Wir sind jedoch berechtigt, die Abtretung anzuzeigen und die Forderungen einzuziehen. Von dieser Befugnis werden wir solange keinen Gebrauch machen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen.
5) Der Wert unserer Zemente und Spezialbindemittel im Sinne der vorstehenden Ziffern 1) und 2) entspricht den in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreisen zuzüglich 20 %.
6) Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
7) Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt die Forderungsteile in Höhe seiner jeweiligen Restforderung ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beiträge bleibt unberührt.
8) Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherheiten auch als Sicherung für die Erfüllung unserer Schadensforderung.
9) Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unseres Rechts durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.
10) Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen noch Ziffer 1) um 20 % übersteigt.

8. Preise und Zahlungsbedingungen

1) Es gelten die Preise der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste, so weit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Preise verstehen sich frei vereinbartem Lieferort (Frankostationspreis) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit sich aus der Preisliste oder gesonderten Vereinbarung nichts anderes ergibt. Tritt der Käufer auf Grund einer Vereinbarung in Fracht-vorlage, wird die in der Vereinbarung bestimmte Frachtvergütung erstattet. Im Einzelfall gilt folgendes:
- bei Lieferung gilt der Frankostationspreis der jeweiligen Empfangsgüterstation
- bei der Lieferung ins Ausland hat der Käufer sämtliche Abgaben, Gebühren, Zöller etc., die dafür anfallen, zu übernehmen.
- Der Käufer einschließlich dessen Vertragspartner haben den Lieferort und den Empfänger anzugeben und uns auf Verlangen nachzuweisen. Änderungen des vereinbarten Lieferortes bedürfen stets unserer vorherigen Zustimmung.
- Für die Anlieferung durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge liegen den Preisen die jeweils frachtgünstigsten Mengen zu Grunde. Bei geringen Mengen sowie bei nicht vollständiger Ausnutzung des Fahrzeugs erfolgt ein entsprechender Aufschlag.
- Das vom Lieferwerk oder durch die Deutsche Bahn AG festgestellte Gewicht ist für die Berechnung maßgebend.
2) Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und der Ausführung des Auftrags unsere Selbstkosten, insbesondere für Material, Fracht, Energie und/oder Löhne sowie Nebenkosten sind wir berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nicht für Lieferungen an Verbraucher, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen und außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.
3) Zuschläge für Mindermengen, nicht normal befahrbare Straßen und Entladestellen, nicht sofortige Entladung bei Ankunft sowie für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeit werden nach unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet.
4) Unsere Forderungen aus der Lieferung von Zement und Spezialbindemitteln sind - unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung - sofort bei Übergabe ohne jeden Abzug zu bezahlen. Dies gilt auch für Teillieferungen im Sinne der Ziffer 3. 1). Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Ein Skontoabzug ist unzulässig, wenn der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist oder Wechselverbindlichkeiten bei uns hat. Dies gilt auch bei Zahlungsrückständen oder Wechselverbindlichkeiten gegenüber den anderen in unseren Unterlagen aufgeführten Unternehmen der thomas gruppe.
Mit der Angabe von Zahlungszielen in unserer Rechnung ist eine Stundung oder ein Verzicht auf die gesetzlichen Fälligkeitszinsen nicht verbunden; vielmehr handelt es sich um eine befristete Mahnung mit der Maßgabe, dass wir bei Gutschrift des vollständigen Rechnungsbetrages innerhalb der Zahlungsziele auf die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen verzichten und erst nach Überschreitung dieser Zahlungsziele Verzugszinsen bzw. einen weiteren Verzugsschaden geltend machen.
5) Auf Verlangen wird der Käufer uns eine Einziehungsermächtigung zur Abbuchung fälliger Rechnungsbeträge von seinem Bankkonto mittels Lastschriftverfahren erteilen.
6) Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber entgegen. Wechsel nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und alle mit der Einziehung des Wechsels und Scheckbetrages im Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen.
7) Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe der gesetzlichen Zinsen.
8) Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder eine bereits eingetretene wesentliche Verschlechterung erst nachträglich bekannt wird, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z. B. der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs oder Konkursverfahren eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, können wir - auch wenn wir uns zur Vorausleistung verpflichtet haben - die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist.
Dies gilt auch, wenn unser Kreditversicherer den Kunden aus dem Deckungsschutz ausschließt.
9) Unsere Zahlungsansprüche gegen den Käufer werden ungeachtet von Stundungsabreden sofort fällig:
- wenn der Käufer mit der Bezahlung einer Forderung in Rückstand gerät,
- wenn ausgestellte Schecks nicht ordnungsgemäß eingelöst werden,
- wenn bei vereinbarter Teilnahme am Lastschriftverfahren oder bei erteilter Einzugsermächtigung das Konto zum vereinbarten Zeitpunkt keine ausreichende Deckung aufweist,
- wenn Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, insbesondere wenn unser Warenkreditversicherer ihn aus dem Deckungsschutz der Warenkreditversicherung ausschließt,
- wenn er unsere Forderungen bestreitet oder zu erkennen gibt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen wird,
- wenn er Maßnahmen unternimmt, die geeignet sind, die wirtschaftliche Sicherheit und Durchsetzbarkeit unserer Zahlungsansprüche zu gefährden oder wenn sich herausstellt, dass er in den Vertragsverhandlungen irreführende Angaben gemacht hat. In allen vorstehenden Fällen sind wir berechtigt, dem Käufer eingeräumte Rabatte oder sonstige Vergünstigungen zu widerrufen.
10) Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch von uns nicht bestritten wird, oder rechtskräftig festgestellt ist. Kaufleute können sich auf Zurückbehaltungsrechte nicht berufen.
11) Ist der Käufer Kaufmann und reicht seine Erfüllungsleistung zur Tilgung unserer sämtlichen Forderungen nicht aus, bestimmen wir, auf welche Schuld die Leistung ausgerechnet wird.

9. Baustoffüberwachung

Beauftragte unseres Unternehmens, der Baustoffüberwachung und der obersten Bauaufsichtsbehörde sind berechtigt, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet den Ort, an den unsere Zemente und Spezialbindemittel durch den Käufer verbracht werden, zu betreten und Proben zu nehmen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

1) Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der Ort des Gefahrüberganges. Erfüllungsort für alle sonstigen Rechte, Leistungen und Pflichten ist der Sitz unserer Verwaltung.
2) Gerichtsstand ist, soweit der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten auch für Wechsel und Scheckklagen, der Sitz unserer Verwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz unseres Lieferwerks.
3) Es gilt deutsches Recht.