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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Steinbrucherzeugnissen

Stand 01/2004

1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Für unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausnahmslos die nachfolgenden Bedingungen. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Einkaufsbedingungen oder sonstige AGB des Käufers sind für uns selbst dann unverbindlich, wenn wir Ihnen vor der Lieferung nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot

Unsere Angebote sind für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Unseren Angeboten liegen unsere jeweils gültigen Preislisten sowie Sorten und Lieferverzeichnisse zugrunde.
Wir liefern Steinbrucherzeugnisse (Werksteine, Schüttgüter, Kalksteinmehl und -sand) wie in unseren Sorten- und Lieferverzeichnissen – i. d. R. unter Bezugnahme auf die einschlägigen deutschen und europäischen Normen – beschrieben. Produkte, die keiner Norm unterliegen und nicht güteüberwacht werden, liefern wir in einer Qualität, die ihrem natürlichen Vorkommen entspricht. Eine Garantie kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden.
Für die richtige Auswahl der Warensorte und -menge ist allein der Käufer verantwortlich.

3. Lieferung und Abnahme

1) Leistungsort ist unser Lieferwerk. Wir verfügen nicht über eigene Transportfahrzeuge, auf Verlangen übernehmen wir jedoch die Versendung an die vom Käufer angegebene Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch anstehenden Kosten. Der Käufer ist berechtigt, die vertraglich vereinbarte Liefermenge in Teilen abzurufen. Der Abruf der Lieferungen muss mindestens 24 Stunden vor Lieferbeginn erfolgen. Soweit die abgerufene  Menge nicht auf einem Transportfahrzeug verladen werden kann, gilt die Ladung jedes Fahrzeugs als Teillieferung.
2) Sind Leistungszeiten vereinbart, gelten diese für den Zeitpunkt der Verladung in unserem Lieferwerk auf das Transportfahrzeug. Transportzeiten werden durch Witterungsverhältnisse, Verkehrsaufkommen und den Zustand der Transportwege (Baustellen, usw.) beeinflusst. Transportzeiten können deshalb nur unter Zugrundelegung gewöhnlichere Witterungs- und Verkehrsverhältnisse geschätzt werden und sind einer verbindlichen Vereinbarung nicht zugänglich. Soweit sich die geschätzte Transportzeit nicht aus den Auftragsunterlagen ergibt, werden wir diese auf Verlangen mitteilen.
Die Überschreitung vereinbarter Leistungszeiten berechtigt den Käufer nur zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
3) Bei Umständen, die uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verlängert sich die Lieferzeit für die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung; gleiches gilt für eine vom Käufer für die Leistungserbringung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß §§ 281 I, 323 I BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn wir uns mit der Leistung bereits in Verzug befinden. Vor Ablauf der verlängerten Lieferzeit/frist ist der Käufer weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. 
Wird ein vereinbarter Liefertermin auf Grund erschwerender Umstände um mehr als einen Monat überschritten, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. 
Der Käufer kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom Vertrag zurücktreten, 
- wenn sein Leistungsinteresse infolge der Nichteinhaltung der Lieferzeit weggefallen ist,
- wenn wir die Leistungserbringung ernsthaft und endgültig ablehnen oder 
- wenn sonstige besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den früheren Rücktritt rechtfertigen.
Erschwerende Umstände sind z. B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige, durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten und in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und vermeidbar waren.
4) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.
5) Das Gewicht der Ware wird berechnet bei Lieferung durch Transportfahrzeuge nachdem auf einer von uns zu wählenden Waage oder nach dem an unserer Ladestelle nach Aufmass festgestellten Gewicht. Maße und Gewicht unterliegen den üblichen Abweichungen. Der Käufer ist jederzeit berechtigt, die ausgewiesenen Liefermengen auf eigene Kosten zu überprüfen. Verlängern sich hierdurch die Transportwege der Lieferfahrzeuge, geht dies zu Lasten des Kunden. Gewicht oder Menge der Ware können nur sofort nach Eintreffen am Bestimmungsort vor ihrer Entladung gerügt werden.
6) Soweit wir die Versendung übernommen haben, muss das Transportfahrzeug die vereinbarte Lieferstelle gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entladen muß unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Bei verweigerter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten hätten.
7) Die den Lieferschein unterzeichnende Person gilt als zur Abnahme unserer Steinbrucherzeugnisse und zur Bestätigung des Empfangs als bevollmächtigt. Mehrere Käufer bevollmächtigen einander, in allen verkaufsbetreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.

4. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung unserer Steinbrucherzeugnisse geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware verladen ist. Beim Verbrauchsgüterkauf geht die Gefahr über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.

5. Gewährleistung

1) Wir gewährleisten, dass unsere Steinbrucherzeugnisse der Beschreibung in unseren Sorten- und Lieferverzeichnissen entsprechen, nach den geltenden Vorschriften gewonnen bzw. hergestellt, überwacht und geliefert worden.
2) Die Gewährleistung setzt voraus, daß
a) der Käufer spätestens vor dem Entladen der Transportfahrzeuge die Übereinstimmung der Kennzeichnung der Lieferung mit der Bestellung überprüft und eine Abweichung unverzüglich schriftlich anzeigt;
b) der Käufer die Ware unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere erkennbare Mängel untersucht und dies unverzüglich schriftlich anzeigt;
c) uns eine ausreichend repräsentative Probe des beanstandeten Materials überlassen wird, die durch folgende Angaben zu kennzeichnen ist: Lieferwerk, Datum und Uhrzeit der Anlieferung, Lieferscheinnummer, Artikel-/Sortennr.
3) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer oder die nach Ziffer 3.6 als bevollmächtigt geltende Person unsere Steinbrucherzeugnisse mit Zusätzen oder Erzeugnissen anderer Lieferanten vermengt oder sonst verändert, vermengen oder verändern lässt oder verzögert abnimmt.
4) Die Rüge bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Fahrer der Lieferfahrzeuge, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme einer Mängelanzeige nicht befugt. In der Mängelanzeige sind unser Lieferwerk und Lieferscheinnummer sowie die Art des Mangels anzugeben.
5) Verbraucher haben offensichtliche Mängel binnen einer zweiwöchigen Frist zu rügen, die mit der Übergabe der Ware beginnt. Werden die Mängel erst später offensichtlich, beginnt die Frist mit diesem Zeitpunkt.
Bei nicht form und/oder fristgerechter Rüge gelten unsere Steinbrucherzeugnisse als vertragsgemäß.
6) Bei Verträgen mit Unternehmern, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verjähren die Mängelansprüche in zwei Jahren ab Gefahrübergang, soweit uns kein Vorsatz zur Last fällt.
7) Beanstandete Ware oder als mangelhaft erkennbare Ware darf nicht weiterverarbeitet werden.

6. Haftung

1) Eine gesetzliche oder vertragliche Haftung ist der Höhe nach stets auf den Ersatz eines typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt.
2) Für die Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur, wenn die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3) Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht, wenn die Verletzung lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht; dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7. Eigentumsvorbehalt

1) Die von uns gelieferten Steinbrucherzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
2) Eine etwaige Verarbeitung unserer Steinbrucherzeugnisse zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne daß uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sachen zum Wert unserer Steinbrucherzeugnisse ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren.
3) Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Steinbrucherzeugnisse mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt sein Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Steinbrucherzeugnisse zum Wert der anderen Sachen. Er verpflichtet sich, die neue Sache unentgeltlich zu verwahren.
Für den Fall des Weiterverkaufs unserer Steinbrucherzeugnisse oder der aus ihm hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.
4) Der Käufer tritt uns zur Sicherung unserer bestehenden und künftigen Forderungen alle, auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Steinbrucherzeugnisse mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Steinbrucherzeugnisse mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.
Für den Fall, dass der Käufer unsere Steinbrucherzeugnisse zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unseren Steinbrucherzeugnissen hergestellten neuen Sachen verkauft oder unsere Steinbrucherzeugnisse mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns hiermit zur Sicherung unserer bestehenden und künftigen Ansprüche diese Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Steinbrucherzeugnisse mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.
Der Käufer wird ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs für uns einzuziehen. Wir sind jedoch berechtigt, die Abtretung anzuzeigen und die Forderungen einzuziehen. Von dieser Befugnis werden wir solange keinen Gebrauch machen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen.
5) Der Wert unserer Steinbrucherzeugnisse im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 und 2 entspricht den in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreisen zuzüglich 20 %.
6) Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
7) Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt die Forderungsteile in Höhe seiner jeweiligen Restforderung ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beiträge bleibt unberührt.
8) Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherheiten auch als Sicherung für die Erfüllung unserer Schadensforderung.
9) Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unseres Rechts durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.
10) Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen noch Absatz 1 um 20 % übersteigt.

8. Preise und Zahlungsbedingungen

1) Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
2) Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluß und der Ausführung des Auftrags unsere Selbstkosten, insbesondere für Fracht, Energie und/oder Löhne, sind wir berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nicht für Lieferungen an Verbraucher, die innerhalb von vier Monaten noch Vertragsabschluß erfolgen und außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.
3) Zuschläge für Mindermengen, nicht normal befahrbare Straßen und Baustellen, nicht sofortige Entladung bei Ankunft, sowie für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeit berechnen wir in angemessenen Umfang zusätzlich zum Vertragspreis.
4) Unsere Forderungen aus der Lieferung von Steinbrucherzeugnissen sind - unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung - sofort bei Übergabe der Steinbrucherzeugnisse ohne jeden Abzug zu bezahlen. Dies gilt auch für Teillieferungen im Sinne der Ziffer 3. 1). Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. 
Ein Skontoabzug ist unzulässig, wenn der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist oder Wechselverbindlichkeiten bei uns hat. Dies gilt auch bei Zahlungsrückständen oder Wechselverbindlichkeiten gegenüber den anderen in unseren Unterlagen aufgeführten Unternehmen der thomas gruppe.
Mit der Angabe von Zahlungszielen in unserer Rechnung ist eine Stundung oder ein Verzicht auf die gesetzlichen Fälligkeitszinsen nicht verbunden; vielmehr handelt es sich um eine befristete Mahnung mit der Maßgabe, dass wir bei Gutschrift des vollständigen Rechnungsbetrages innerhalb der Zahlungsziele auf die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen verzichten und erst nach Überschreitung dieser Zahlungsziele einen Verzugsschaden geltend machen.
5) Auf Verlangen wird der Käufer uns eine Einziehungsermächtigung zur Abbuchung fälliger Rechnungsbeträge von seinem Bankkonto mittels Lastschriftverfahren erteilen.
6) Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber entgegen. Wechsel nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und alle mit der Einziehung des Wechsels und Scheckbetrages im Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen.
7) Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe der gesetzlichen Zinsen.
8) Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder eine bereits eingetretene wesentliche Verschlechterung erst nachträglich bekannt wird, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z. B. der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, können wir - auch wenn wir uns zur Vorausleistung verpflichtet haben - die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist.
Dies gilt auch, wenn unser Kreditversicherer den Kunden aus dem Deckungsschutz ausschließt.
9) Unsere Zahlungsansprüche gegen den Käufer werden ungeachtet von Stundungsabreden sofort fällig:
- wenn der Käufer mit der Bezahlung einer Forderung in Rückstand gerät,
- wenn ausgestellten Schecks nicht ordnungsgemäß eingelöst werden,
- wenn bei vereinbarter Teilnahme am Lastschriftverfahren oder bei erteilter Einzugsermächtigung das Konto zum vereinbarten Zeitpunkt keine ausreichende Deckung aufweist,
- wenn Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, insbesondere wenn unser Warenkreditversicherer ihn aus dem Deckungsschutz der Warenkreditversicherung ausschließt,
- wenn er unsere Forderungen bestreitet oder zu erkennen gibt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen wird,
- wenn er Maßnahmen unternimmt, die geeignet sind, die wirtschaftliche Sicherheit und Durchsetzbarkeit unserer Zahlungsansprüche zu gefährden oder wenn sich herausstellt, dass er in den Vertragsverhandlungen irreführende Angaben gemacht hat.
In allen vorstehenden Fällen sind wir berechtigt, dem Käufer eingeräumte Rabatte oder sonstige Vergünstigungen zu widerrufen.
10) Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch von uns nicht bestritten wird, oder rechtskräftig festgestellt ist. Kaufleute können sich auf Zurückbehaltungsrechte nicht berufen.
11) Ist der Käufer Kaufmann und reicht seine Erfüllungsleistung zur Tilgung unserer sämtlichen Forderungen nicht aus, bestimmen wir, auf welche Schuld die Leistung ausgerechnet wird.

9. Baustoffüberwachung

Beauftragte unseres Unternehmens, der Baustoffüberwachung und der obersten Bauaufsichtsbehörde sind berechtigt, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu nehmen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

1) Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der Ort des Gefahrüberganges. Erfüllungsort für alle sonstigen Rechte, Leistungen und Pflichten ist der Sitz unserer Verwaltung.
2) Gerichtsstand ist, soweit der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten auch für Wechsel und Scheckklagen, der Sitz unserer Verwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz unseres Lieferwerks.
3) Es gilt deutsches Recht.