Neubau - Bürogebäude in Simmern

Hier können Sie den Baufortschritt unseres Büroneubaus in Simmern verfolgen.
Büroneubau Simmern
Aktuelles
1) Für die Vermietung von Betonfördergeräten samt Zubehör gelten ausnahmslos die nachfolgenden Bedingungen. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Einkaufsbedingungen oder sonstige AGB des Mieters sind für uns selbst dann unverbindlich, wenn ihnen vor Mietbeginn nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
2) Auch wenn wir gleichzeitig Baustoffe, insbesondere Beton oder Mörtel, an den Mieter liefern, wird kein einheitliches Vertragsverhältnis begründet.
Angebote sind für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Leistung erfolgt ist. Den Angeboten liegen unsere jeweils gültigen Preislisten zugrunde. Die vermieteten Betonfördergeräte entsprechen der technischen Beschreibung in der Preisliste. Für die richtige Auswahl der Mietsache ist allein der Mieter verantwortlich.
1) Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Soweit wir auch Bedienungspersonal stellen, verschaffen wir dem Mieter die Dienste des Bedienungspersonals. Das Bedienungspersonal ist für die Mietdauer in vollem Umfang den Weisungen des Mieters unterworfen.
2) Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am und endet mit deren Abtransport vom Aufstellungsort; bei Meinungsverschiedenheiten ist die Tachoscheibe des Fahrzeugs maßgebend.
3) Wir sind stets bemüht, die vom Mieter gewünschten oder angegebenen Termine oder Fristen einzuhalten. Dies setzt voraus, dass der Abruf der Betonfördergeräte mindestens 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit erfolgt.
4) Die Nichteinhaltung vereinbarter Mietzeiten berechtigen den Mieter nur zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Bei Umständen, die uns die Bereitstellung der Mietsache erschweren, verschiebt sich der Beginn der Mietzeit um die Dauer der Behinderung; gleiches gilt für eine vom Mieter für die Bereitstellung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß §§ 281 I, 323 I BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn wir uns mit der Bereitstellung bereits in Verzug befinden. Vor Ablauf der verlängerten Bereitstellungszeit/frist ist der Mieter weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt.
Wird ein vereinbarter Bereitstellungstermin auf Grund erschwerender Umstände um mehr als einen Monat überschritten, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Der Mieter kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom Vertrag zurücktreten,
- wenn sein Leistungsinteresse infolge der Nichteinhaltung der Bereitstellungszeit weggefallen ist,
- wenn wir die Bereitstellung ernsthaft und endgültig ablehnen oder
- wenn sonstige besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den früheren Rücktritt rechtfertigen.
Erschwerende Umstände sind z. B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige, durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten und in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung des Vermietungsbetriebes abhängig ist. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und vermeidbar waren.
5) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Mieter; Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.
1) Der Mieter ist verpflichtet, uns den vereinbarten Mietzins zu entrichten, sowie die Mietsache pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch im ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.
2) Im Übrigen hat der Mieter alle für Ingebrauchnahme und Gebrauch erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
So hat er etwa erforderliche behördliche Genehmigung des Gebrauchs der vermieteten Sache, insbesondere für Straßen- und Bürgersteigabsperrungen rechtzeitig zu erwirken. Vor allem hat er dafür zu sorgen, dass das für den Transport der vermieteten Sache eingesetzte Fahrzeug den Aufstellungsort ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen kann; dies setzt einen ausreichend befestigten mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbaren Transportweg voraus. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass Bau-, Schalungs- und Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorgangs standhalten. Sind diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden.
3) Des Weiteren hat der Mieter kostenlos einen Wasseranschluss am Aufstellungsort bereitzuhalten, der eine Wasserentnahme in einem für Betrieb und Reinigung von Pumpe und Rohrleitungen erforderlichen Umfang ermöglicht, ferner Personal bereitzuhalten, das für die nach Anleitungen durch unseren Beauftragten durchzuführenden Auf- und Abbau der vermieteten Sache ausreicht, sowie eine maximale Förderleistung gewährleistet. Schließlich hat er in ausreichendem Maße Mittel für das Schmieren der Rohrleitungen durch ihn selbst und Platz zum Reinigen von Fördergeräten und Fahrzeugen sowie Abfegen von Betonresten auf oder an der Baustelle bereitzuhalten. Für die Beseitigung von durch den Arbeitsablauf verursachte Verschmutzungen, insbesondere von Straßen, Bürgersteigen, Gebäudeteilen und Kanalisation ist ausschließlich der Mieter verantwortlich.
4) Der Mieter hat ferner dafür einzustehen, dass der zu fördernde Beton mit der vermieteten Sache überhaupt förderbar ist. Er haftet auch für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständige Angaben bei Abruf der Mietsache.
5) Unterbleibt die von uns geschuldete Leistung infolge eines Umstand, den der Mieter zu vertreten hat, so hat dieser uns so zu stellen wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Mietvertrages gestanden hätte.
Wir nehmen den Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahr. Wir verpflichten uns, dem Mieter alle uns bekannten Umstände mitzuteilen, die für dessen Entscheidung bedeutsam sind. Zu Nachforschungen sind wir jedoch nicht verpflichtet.
Eine gesetzliche oder vertragliche Haftung des Vermieters ist der Höhe nach stets auf den Ersatz eines typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt. Für die Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur, wenn die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht, wenn die Verletzung lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht; dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
1) Der Mieter tritt uns zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher - auch künftig entstehender - Forderungen, die wir gegen ihn, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund haben, schon jetzt alle seine auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Bauvertrag, bei dessen Erfüllung die Mietsache eingesetzt wird, mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vermieterleistung im Rang vor dem Rest ab.
Wir nehmen die Abtretungserklärung des Mieters hiermit an.
2) Auf unser Verlangen hat der Mieter diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die erforderliche Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der in Absatz 1 erläuterten Ansprüche an uns zu zahlen.
3) Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner des Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen.
4) Der Mieter darf seine Forderung gegen seine Auftraggeber weder an Dritte abtreten noch verpfänden, noch mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbaren.
5) Bei laufender Rechnung gelten die Sicherheiten als Sicherung der Erfüllung der Saldoforderungen des Vermieters.
6) Der Mieter hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Investitionskosten zu tragen.
7) Der Wert unserer Leistung entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Mietzins zzgl. 20 %. Auf Verlangen des Mieters werden wir die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als deren Wert die gesamte Forderung um 20 % übersteigt.
1) Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Mieter in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluß und der Übergabe der Mietsache unsere Selbstkosten, insbesondere für Betriebsstoffe und/oder Löhne, sind wir berechtigt, den Mietzins entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nicht für Vermietungen an Verbraucher, die innerhalb von vier Monaten noch Vertragsabschluß erfolgen. Zuschläge für das Zurverfügungstellen der Mietsache außerhalb der normalen Geschäftszeit oder in der kalten Jahreszeit werden nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet.
2) Forderungen aus der Vermietung von Betonfördergeräten sind - unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung - sofort bei Rückgabe der Mietsache ohne jeden Abzug zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Betonfördergeräte mehrfach in Anspruch nimmt. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
3) Ein Skontoabzug ist stets unzulässig, wenn der Mieter mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist oder Wechselverbindlichkeiten bei uns hat. Dies gilt auch bei Zahlungsrückständen oder Wechselverbindlichkeiten gegenüber allen in der Preisliste aufgeführten Unternehmen der thomas gruppe.
4) Mit der Angabe von Zahlungszielen in der Rechnung ist eine Stundung oder ein Verzicht auf die gesetzlichen Fälligkeitszinsen nicht verbunden; vielmehr handelt es sich um eine befristete Mahnung mit der Maßgabe, dass wir bei Gutschrift des vollständigen Rechnungsbetrages innerhalb der Zahlungsziele auf die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen verzichten und erst nach Überschreitung dieser Zahlungsziele einen Verzugsschaden geltend machen.
5) Auf Verlangen wird der Mieter uns eine Einziehungsermächtigung zur Abbuchung fälliger Rechnungsbeträge von seinem Bankkonto mittels Lastschriftverfahren erteilen. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Wechsel nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und alle mit der Einziehung des Wechsels und Scheckbetrages im Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Mieter zu tragen.
6) Gerät der Mieter mit der Zahlung in Verzug, beanspruchten wir Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe der gesetzlichen Zinsen.
7) Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder eine bereits eingetretene wesentliche Verschlechterung erst nachträglich bekannt wird, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z. B. der Mieter seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, können wir – auch wenn wir zur Vorausleistung verpflichtet sind – die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Dies gilt auch, wenn unser Kreditversicherer den Mieter aus dem Deckungsschutz ausschließt. Die Zahlungsansprüche gegen den Mieter werden ungeachtet von Stundungsabreden sofort fällig:
- wenn der Mieter mit der Bezahlung einer Forderung in Rückstand gerät,
- wenn ausgestellte Schecks nicht ordnungsgemäß eingelöst werden,
- wenn bei vereinbarter Teilnahme am Lastschriftverfahren oder bei erteilter Einzugsermächtigung das Konto zum vereinbarten Zeitpunkt keine ausreichende Deckung aufweist,
- wenn Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, insbesondere wenn unser Kreditversicherer ihn aus dem Deckungsschutz der Warenkreditversicherung ausschließt,
- wenn er die Forderungen bestreitet oder zu erkennen gibt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen wird,
- wenn er Maßnahmen unternimmt, die geeignet sind, die wirtschaftliche Sicherheit und Durchsetzbarkeit der Zahlungsansprüche zu gefährden oder wenn sich herausstellt, dass er in den Vertragsverhandlungen irreführende Angaben gemacht hat. In allen vorstehenden Fällen sind wir berechtigt, dem Mieter eingeräumte Rabatte oder sonstige Vergünstigungen zu widerrufen.
8) Die Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch nicht bestritten wird, oder rechtskräftig festgestellt ist. Unternehmer können sich auf Zurückbehaltungsrechte nicht berufen. Ist der Mieter Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung zur Tilgung aller unserer Forderungen nicht aus, bestimmen wir, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.
Beauftragte unseres Unternehmens, der Baustoffüberwachung und der obersten Bauaufsichtsbehörde sind berechtigt, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die Baustelle, auf der die vermieteten Betonfördergeräten eingesetzt werden, zu betreten und aus diesen Proben zu nehmen.
Erfüllungsort für die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache ist deren Aufstellungsort. Erfüllungsort für alle sonstigen Rechte, Leistungen und Pflichten ist der Sitz unserer Verwaltung. Gerichtsstand ist, soweit der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten auch für Wechsel und Scheckklagen, der Sitz unserer Verwaltung. Es gilt deutsches Recht.