Neubau - Bürogebäude in Simmern

Hier können Sie den Baufortschritt unseres Büroneubaus in Simmern verfolgen.
Büroneubau Simmern
Aktuelles
Stand 08/2004
Für die Annahme und Verwertung von Erdaushub gelten vorrangig die nachfolgenden besonderen Vertragsbedingungen. Die besonderen Vertragsbedingungen für Erdaushub werden durch unsere AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen für Steinbrucherzeugnisse, sonstige Waren und Dienstleistungen. ergänzt und gelten nur in Verbindung mit diesen. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anlieferers sind für uns selbst dann unverbindlich, wenn wir ihnen bei Vertragsabschluss oder Anlieferung nicht ausdrücklich widersprechen.
1) Die Anlieferung des Verfüllmaterials erfolgt durch den Anlieferer in unserem Steinbruch, es sei denn, die Abholung des Verfüllmaterials an anderer Stelle wurde durch uns schriftlich vereinbart.
2) Kommen wir unserer Verpflichtung zur Annahme des Verfüllmaterials nicht rechtzeitig nach, ist der Anlieferer nur zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Der Rücktritt ist uns gegenüber schriftlich zu erklären.
3) Bei Anlieferung des Verfüllmaterials ist den Weisungen unseres Personals Folge zu leisten. Ohne Einweisung durch unsere Mitarbeiter dürfen nur Wege und Flächen befahren werden, die für die Anlieferung freigegeben und als solche besonders gekennzeichnet sind.
Das Verlassen der gekennzeichneten Wege und Flächen ohne Einweisung erfolgt auf eigene Gefahr. Ohne Weisung durch unsere Mitarbeiter erfolgt auch das Abladen auf eigene Gefahr. Wir übernehmen in diesem Fall keine Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Straßen und Wege im Steinbruch oder für die Beschaffenheit des Steinbruchgeländes, insbesondere im Abladebereich und leisten keinen Ersatz für Schäden, welche während des Befahrens des Steinbruchgeländes oder während des Abkippens des Verfüllmaterials am Fahrzeug des Anlieferers und/oder an den im Fahrzeug mitgeführten Sachen entstehen, es sei denn der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Soweit wir nicht gegenüber dem Anlieferer haften, ist der Anlieferer verpflichtet, uns von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter, insbesondere der Insassen des Fahrzeugs, freizustellen.
4) Der Anlieferer ist verpflichtet, uns vor dem Entladen Herkunft und Unbedenklichkeit des angelieferten Materials durch die Vorlage einer Unbedenklichkeits-bescheinigung nach Ziff. 3 dieser besonderen Vertragsbedingungen nachzuweisen und uns schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das in der Unbedenklichkeitsbescheinigung genannte Material handelt. Auf Verlangen sind uns die entsprechenden Bescheinigungen drei Arbeitstage vor der Anlieferung zur Prüfung vorzulegen.
5) Zur Verwendung kommen ausschließlich die von uns erstellten Lieferscheine. Der Anlieferer ist verpflichtet, den ausgefüllten Lieferschein, sowie - außer wenn das Verfüllmaterials von uns abgeholt wird - die Aufzeichnungen in unserem Betriebstagebuch, Anlieferung, Herkunft sowie Art und Menge des Verfüllmaterials betreffend, zu unterzeichnen. Ist der Anlieferer Unternehmer, so gilt die unterzeichnende Person uns gegenüber als zur Anlieferung des Verfüllmaterials bevollmächtigt.
1) Die zur Verfüllung vorgesehenen Materialien, insbesondere unbelasteter Erdaushub Z.1.1 Feststoff, richten sich nach den Genehmigungsbescheiden der zuständigen Behörden und sind vom Anlieferer bei uns zu erfragen.
Wird der Genehmigungsbescheid geändert, ohne dass wir dies veranlasst haben, sind wir berechtigt, von bereits abgeschlossenen Verträgen über die Annahme von Verfüllmaterial zurückzutreten, ohne dass dem Anlieferer ein Anspruch entsteht, der über die Erstattung eines bereits gezahlten Entgeltes hinausgeht.
2) Bestimmungen für die Anlieferung von Material zur Verfüllung:
- Das Verfüllmaterial muss schadstofffrei und hinsichtlich seiner Herkunft unbedenklich sein. Die Unbedenklichkeit ist uns durch eine vollständig ausgefüllte Unbedenklichkeitsbescheinigung nach LAGA oder durch die von einem anerkannten Labor erstellte chemische Analyse des Materials nach unserem Muster nachzuweisen. Vordrucken können bei uns angefordert werden.
- Wurde das Verfüllmaterial Entladen, ohne dass uns die Unbedenklichkeit nachgewiesen wurde, sind wir berechtigt auf Kosten des Anlieferers ein entsprechendes Gutachten in Auftrag zu geben.
- Verfüllmaterial einer bestimmten Herkunft, das über einen längeren Zeitraum wiederholt abgelagert werden soll, muss auch nach der Feststellung der grundsätzlichen Eignung gemäß Erstuntersuchung vom Anlieferer regelmäßig auf die jeweils relevanten Parameter nachuntersucht werden.
3) Unser Personal ist berechtigt, bei der Anlieferung des Verfüllmaterials im Eingangsbereich des Steinbruchgeländes eine eingehende Sicht- und Geruchskontrolle des Verfüllmaterials sowie eine Kontrolle der Papiere durchzuführen und bei augenscheinlicher Ungeeignetheit des Verfüllmaterials dieses zurückzuweisen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Unbedenklichkeit des Verfüllmaterials, z. B. auf Grund früherer Inanspruchnahme oder geogener Vorbelastung, so hat der Anlieferer auf seine Kosten durch ein unabhängiges Untersuchungslabor die Unbedenklichkeit des Verfüllmaterials nachzuweisen. Das vorgenannte Untersuchungslabor muss über eine ausreichende praktische Erfahrungen verfügen und die Anforderungen der analytischen Qualitätssicherung (AQS) entsprechend den Rahmenempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erfüllen.
4) Das Betreten und Befahren des Steinbruchgeländes und das Abkippen von Verfüllmaterial ist nur mit vorheriger Zustimmung unseres Personals gestattet. Dessen Weisung ist unbedingt Folge zu leisten. Insbesondere ist das eigenmächtige Einkippen von angeliefertem Verfüllmaterial in Steinbruch strengstens untersagt. Das Verfüllmaterial darf vom Anlieferer nicht ohne Kontrolle unseres Personals abgekippt werden. Es ist zunächst nach Weisung vor der Schüttkante abzuladen. Unserem Personal ist eine weitere eingehende Sicht- und Geruchskontrolle des Verfüllmaterials zu ermöglichen. Wir sind berechtigt, Proben aus dem angelieferten Verfüllmaterial zu entnehmen. Bestehen Zweifel an der Unbedenklichkeit des Verfüllmaterials, so sind wir berechtigt dieses zurückzuweisen.
5) Bei Zweifel an der Unbedenklichkeit des Verfüllmaterials ist dieses nach unserer Anweisung an einer besonderen Stelle in Steinbruch abzukippen und vom Anlieferer auf dessen Kosten abzutransportieren.
6) Das Eigentum an dem Verfüllmaterial geht erst auf uns über, wenn unsere Zweifel an der Unbedenklichkeit ausgeräumt sind.
1) Der Anlieferer haftet dafür, dass das Verfüllmaterial die in Ziff. 3 beschriebene Beschaffenheit hat.
2) Schäden, die uns durch die Anlieferung von nach Ziff. 3 unzulässigem Verfüllmaterial oder dadurch entstehen, dass der Anlieferer Verfüllmaterial an einer anderen als der von unserem Personal bezeichneten Stelle oder in sonstiger Weise entgegen der Weisungen unseres Personals abgekippt hat, sind uns vom Anlieferer zu ersetzen, es sei denn, er hat im erstgenannten Fall die Unzulässigkeit des Verfüllmaterials nicht zu vertreten; Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Die Haftung des Anlieferer umfasst insbesondere die Tragung sämtlicher Folgekosten. Der Anlieferer hat uns von einer Inanspruchnahme durch Dritte - gleich aus welchem Grund - freizustellen, wenn diese Inanspruchnahme auf der Anlieferung von nicht ordnungsgemäßem Verfüllmaterial beruht und die Voraussetzungen von Satz 1 vorliegen: ist der Anlieferer Unternehmer, verzichtet er auf die Entlastungsmöglichkeiten nach § 831 BGB.
3) Soweit Anlieferer Verfüllmaterial mit falscher Herkunftsbezeichnung oder falschen Qualitätsangaben anliefern, haben wir das Recht ein Kippverbot für unsere Grube auszusprechen.